Aufzeichnungspflicht gemäß § 11 Pflanzenschutzgesetz
- Muster für die Aufzeichnung gemäß Pflanzenschutzgesetz
27 KB - Muster für die Aufzeichnung gemäß Pflanzenschutzgesetz (Excel-Vorlage)
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Im Februar 2012 ist das neue Pflanzenschutzgesetz in Kraft getreten. Darin wurde die Aufzeichnungspflicht für Pflanzenschutzmaßnahmen geändert. Wer einen landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieb leitet, ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die im Betrieb angewandten Pflanzenschutzmittel unter Angabe des jeweiligen Anwenders zu führen.
Mindestens sind
- der Name des Anwenders
- die jeweilige Anwendungsfläche
- das Anwendungsdatum
- das verwendete Pflanzenschutzmittel
- die Aufwandmenge
- das Anwendungsgebiet
zeitnah aufzuzeichnen.
Hierfür kann das als Anlage beigefügte Formblatt verwendet werden. Andere Dokumentationen, die diese Mindestanforderungen beinhalten (z. B. Schlagkarteien) sind natürlich auch möglich. Die Aufzeichnungen sind für die Dauer von mindestens drei Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr des Entstehens der Aufzeichnung folgt, aufzubewahren. Der Pflanzenschutzdienst und die CC-Prüfer können Einsicht in die Aufzeichnungen nehmen. Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht werden nach dem Pflanzenschutzgesetz (Fachrecht) geahndet und sind CC-relevant. Die Aufzeichnungen sollten daher sorgfältig, zeitnah und wahrheitsgemäß erfolgen. Verantwortlich hierfür ist der Betriebsleiter, der auf Verlangen die Aufzeichnungen vorzulegen hat.