Urlaub
In den vorgesehenen Kästchen der Vertragsniederschrift ist der der/dem Auszubildenden zustehende Urlaub für jedes Kalenderjahr - nicht Ausbildungsjahr - einzutragen, und zwar Werktage oder Arbeitstage (bitte ankreuzen!).
Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder Feiertage sind.
Der Urlaub für Jugendliche ist in § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt.
Er beträgt jährlich:
- mind. 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres
noch nicht 16 Jahre alt ist
(1/12 = 2,5 Tage/Monat) - mind. 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres
noch nicht 17 Jahre alt ist
(1/12 = 2,25 Tage/Monat) - mind. 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres
noch nicht 18 Jahre alt ist
(1/12 = 2,08 Tage/Monat)
Auszubildenden, die am 1. Januar eines Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben, steht - sofern kein Tarifvertrag zur Anwendung kommt - nach dem Bundesurlaubsgesetz ein Urlaub von mindestens 24 Werktagen zu.
Wird die bzw. der Auszubildende innerhalb eines Kalenderjahres weniger als 6 Monate beschäftigt, besteht für jeden vollen Monat Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
Bei einer Beschäftigung von 6 Monaten und mehr steht der bzw. dem Auszubildenden der volle Jahresurlaub zu.